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Öffentliches Singen

AG Köln: Öffentliches Singen ist keine Urheberrechtsverletzung

Die Frage nach einer Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Singen ist nun auch in Deutschland angekommen. „Singen erlaubt“ urteilte nun das Amtsgericht (AG) Köln und erteilte einem Zahlungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung eine Abfuhr (Amtsgericht Köln, Urteil vom 27. 09. 2007, Aktenzeichen 137 C 293/07).

Für Aufsehen sorgte bereits vor rund einem Jahr der Entwurf der australischen Regierung zur Copyright-Novelle. Selbst unwissentlich begangene geringfügige Urheberrechtsverletzungen sollten strafrechtlich verfolgt werden können. Kritiker warnten vor einer zu weitreichenden Kriminalisierung von zahllosen Alltagshandlungen der Bürger: Selbst das öffentliche Singen populären Liedguts wäre demnach eine strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzung geworden. In entschärfter Fassung passierte der Entwurf dann wenig später beide Kammern des australischen Parlaments: Einfaches Singen löst in Australien weiterhin keine Sanktionen aus.

In Deutschland räumt § 19 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dem Rechteinhaber das sogenannte Aufführungsrecht ein. Ein Werk der Musik „durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen“, steht nach Absatz 2 der Vorschrift nur dem Rechteinhaber zu. Dieser war im vom Amtsgericht Köln behandelten Fall der Meinung, eine studentische Verbindung habe dagegen verstoßen, indem die Studenten während einer öffentlichen Feier von einem Klavierspieler begleitet die Lieder sangen.

Doch dieser Ansicht erteilte das Amtsgericht eine Abfuhr. Die Studenten, die die im Urteil genannten Lieder „Willkommen hier viel liebe Brüder“, „Burschen heraus!“, „Sind wir vereint zur guten Stunde“, „Gaudeamus igitur“, „Student sein“, „Drei Klänge“ sowie das Deutschlandlied sangen, verletzten dadurch kein Urheberrecht. Denn zwar geschah das Singen „öffentlich“ im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG. Weiterhin verlange die Vorschrift jedoch eine Darbietung, andernfalls wäre diese Bezeichnung im Gesetz überflüssig. „Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung“, befand im konkreten Fall das Gericht. Vielmehr handele es sich hier „um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist“. Die anwesenden Gäste wären nicht „dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen“. Nach Deutung des Gerichts war es den Gästen „zumindest freigestellt, sogar mitzusingen“. Daran ändere auch das Klavierspiel nichts, denn dieses sei als bloße Begleitung zu beurteilen, „die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.“

Für den heimischen Gesang unter der Dusche besteht damit gleich zweifache Entwarnung. In Zweifel ist der wohl schon gar nicht öffentlich. Und falls doch Zuhörer vorhanden sind, ließe sich überlegen, ob diesen das Mitsingen nicht zumindest freigestellt ist.

Quelle: heise.de

Im besten schlechtesten Falle hätte ein Künstler bei einem Konzert gleich alle mitgrölenden Fans anzeigen und Schadensersatz verlangen können….
😉